BfS(T) 74/23 Nordsee: Sperrung auf Grund von Kampfmittelbeseitigung
Bekanntmachung für Seefahrer (T)74/23 | WSA Weser-Jade-Nordsee, 20.07.2023 | |
Deutschland.Nordsee.Jade, Sperrungen Fahrwasser auf Grund von Kampfmittelbeseitigung | ||
aktuell veröffentlicht: | ja | |
Karte(n): | 1510; 1230 | |
Geografische Angabe in: | WGS 84 | |
Geografische Lage: | Jade Fahrwasser Höhe Störtebekerbank | |
Zeit der Ausführung: | sofort | |
Gültig von: | 20.07.2023 | |
Gültig bis (einschl.): | 30.07.2023 | |
Angaben: | Ab Mittwoch, 26. Juli 2023 und den folgenden Tagen wird das Jade Fahrwasser und die Wasserflächen im Teilbereich zwischen den Breitengraden
53° 41.7′ N
53° 39.3′ N
für jegliche Fahrzeuge um das Mittagsniedrigwasser für einen Zeitraum von 1,5 Std. vor bis ca. 1,5 Std nach gesperrt.
Der genaue Zeitpunkt der Sperrung wird über “Jade-Traffic” auf den bekannten Kanälen bekannt gegeben.
Das Auslaufen aus dem Hafen Wangersiel (Horumersiel) ist für den Zeitraum der Sperrung untersagt.
Die Sperrungen werden von den Schiffen “Mellum”, “WSP 4” und “WSP 22” überwacht.
Sperrung am:
Mittwoch, 26.07. ab 11:00 Uhr bis ca 14:00 Uhr
Donnerstag, 27.07. ab 11:45 Uhr bis ca. 14:45 Uhr
Freitag, 28.07. ab 12:45 Uhr bis ca. 15:45 Uhr
Weitere Termine folgen!
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Deutsche Flagge, ausländischer Heimathafen
Die Kennzeichnungspflicht für Seeschiffe ist in § 9 Flaggenrechtsgesetz geregelt:
(1) Ein Seeschiff, für das ein Schiffszertifikat, Schiffsvorzertifikat oder Flaggenschein erteilt ist, muss seinen Namen an jeder Seite des Bugs und seinen Namen sowie den Namen des Heimathafens am Heck in gut sichtbaren und fest angebrachten Schriftzeichen führen. Hat es keinen oder keinen Heimathafen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, so ist statt dessen außer in den Fällen des § 7 Abs. 1 und der §§ 10 und 11 Abs. 1 in gleicher Weise der Registerhafen zu führen.
(2) Ein Seeschiff, für das ein Flaggenzertifikat erteilt und gültig ist, muss den darin angegebenen Hafen am Heck sowie den Schiffsnamen in gut sichtbaren und fest angebrachten Schriftzeichen führen.
(3) ….
Wie dem Gesetzestext zu entnehmen ist, gilt diese Kennzeichnungspflicht allerdings nur für Schiffe, für die ein Ausweis zur Flaggenführung erteilt worden ist. Im Bereich der Sportboote ist der Regelungsgehalt auf freiwillig in einem deutschen Seeschiffsregister eingetragene Schiffe, eintragungspflichtige Schiffe oder auf solche, für die ein Flaggenzertifikat beantragt und erstellt worden ist, begrenzt.
Sportboote, die nicht der Registrierungspflicht unterliegen und auch nicht freiwillig ein Flaggendokument besitzen, unterliegen damit nicht der Kennzeichnungspflicht des § 9 FlaggRG.
Eine weitere Norm zur Regelung der Führung des Heimathafens gibt es weder im FlaggRG noch in der Flaggenrechtsverordnung.
Doch damit kann bald Schluss sein: aktuell arbeitet das Bundesministerium für Verkehr, Referat WS26, an einem Entwurf für ein neues Flaggenrechtsgesetz. Zur zeitlichen Entwicklung und ob von dort eine Erweiterung der Kennzeichnungspflicht für nicht registrierte Sportboote angestrebt wird, kann noch nichts gesagt werden.
BfS (T)150/23 Nordsee: Nesserlander Schleuse gesperrt
Bekanntmachung für Seefahrer (T)150/23 | WSA Ems-Nordsee, 19.07.2023 | |
Deutschland.Nordsee.Ems.Emder Fahrwasser, Sperrungen .Nesserlander Schleuse gesperrt. | ||
aktuell veröffentlicht: | ja | |
Karte(n): | 1140, 1141, 1150 | |
Geografische Angabe in: | WGS 84 | |
Frühere BfS: | (T) 146/23 wird hiermit aufgehoben. | |
Geografische Lage: | Nesserlander Schleuse | |
Zeit der Ausführung: | 19.07.2023 von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr | |
Gültig von: | 19.07.2023 | |
Gültig bis (einschl.): | 20.07.2023 | |
Angaben: | Von Mittwoch, 19 Juli 2023 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr ist die Nesserlander Schleuse aufgrund von kurzfristig notwendiger Wartungsarbeiten für jeglichen Schiffsverkehr gesperrt.
Die Schifffahrt wird um Beachtung gebeten.
Die BfS (T) 146/23 WSA Ems-Nordsee wird hiermit aufgehoben.
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Sportbootabgaben Nord-Ostsee-Kanal: neues digitales Zahlportal verfügbar
Die Abgaben für eine Fahrt durch den Nord-Ostsee-Kanal mit einem Sportboot können jetzt vor der Fahrt digital im neuen WSV-Webshop beglichen werden. (www.wsv-webshop.de).
Daniela Nissen von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt: „Das neue Zahlportal funktioniert ganz einfach. Die Fahrt wird für einen frei wählbaren Tag im Webshop unter Angabe von Bootsnamen und Bootslänge angemeldet. Direkt danach wird ein Abgabenbescheid per Mail verschickt.“ Zu beachten ist, dass Kurzentschlossene nur mit Kreditkarte, per Giropay oder per SEPA-Lastschriftmandat bezahlen sollten, weil dann der Zahlungseingang bereits nach wenigen Minuten erfolgt.
Bei Zahlungen per Überweisung dauert die Banklaufzeit bis zu fünf Tage und ist damit für länger im Voraus planende Skipper geeignet.
Nach dem Eingang der Zahlung wird ein Code (Buchstaben und Ziffern) als Zahlungsnachweis per Mail versandt. Vorteil dabei ist, dieser Zahlungsnachweis gilt bereits zwei Tage vor dem gewählten Datum und drei Tage danach. Auf diese Weise kann die Routengestaltung flexibel gestaltet werden.
Gebucht werden kann eine Durchgangsfahrt durch beide NOK-Schleusen über die gesamte Kanallänge oder eine Fahrt mit nur einer Schleusung, bei der die Passage spätestens an der Binnenseite der anderen Schleuse endet bzw. dort beginnt. Beide Möglichkeiten können sowohl westgehend als auch ostgehend ausgewählt werden.
Bei den Kontrollen in den Schleusen Brunsbüttel und Kiel muss der Code vorgewiesen werden.
Daniela Nissen: „Ideal ist es, den Code möglichst groß im DIN A 4 Format auszudrucken oder die Buchstaben- und Ziffernkombination den Kontrolleuren mitzuteilen. An einer automatisierten Lösung der Kontrollen arbeiten wir bereits.“ Mit dem neuen Zahlportal erübrigt sich das bislang erforderliche Anlegen zum Erreichen der Ticketautomaten. Diese werden jedoch weiterhin in Kiel-Holtenau zur Verfügung stehen.
Fahrten mit muskelbetriebenen Fahrzeugen wie Ruderboote oder Kajaks sind seit dem 18. Mai dieses Jahres kostenfrei. Grundlage ist die NOK-Befahrungsabgabenverordnung.
Es ist vorgesehen, dass sich nach dem Probebetrieb des digitalen Zahlportals, einschließlich weiterer technischer Anpassungen, spätestens zum Saisonstart im nächsten Jahr, Name, Domain und E-Mail-Adresse des Webshops noch einmal ändern werden.
Seenotretter von Sassnitz retten Vater und Sohn aus Seenot
Seenotretter von Sassnitz retten Vater und Sohn aus Seenot
Urlauber aus Nordrhein-Westfalen kentern mit Segeljolle in schweren Gewitterböen
Die Seenotretter der Station Sassnitz (Rügen) der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS) haben heute, Montag, 17. Juli 2023, zwei Segler – Vater und Sohn – südlich von Mukran aus Seenot gerettet. Die beiden waren auf der Ostsee mit einer Sportjolle gekentert. Sie hatten sich auf den Bootsrumpf retten können.
Über UKW-Sprechfunk hatten die Seenotretter auf dem Seenotrettungskreuzer HARRO KOEBKE ein „Mayday“ empfangen (Notruf bei unmittelbarer Lebensgefahr): Von einer gekenterten Jolle vor Mukran meldete sich ein Segler mit einem Handfunkgerät, das er glücklicherweise bei sich trug.
Sofort lief der Seenotrettungskreuzer HARRO KOEBKE aus Richtung Mukran. Die fünf Seemeilen legten die Seenotretter bei schweren Gewitterschauern mit Böen bis zu sieben Beaufort (bis zu 61 km/h) zurück. Obwohl die Sicht entsprechend beeinträchtigt war, entdeckten die Seenotretter schnell die beiden Schiffbrüchigen, die sich dank relativ ruhiger See auf ihrer kieloben treibenden Jolle halten konnten.
Die Seenotretter setzten ihr Tochterboot NOTARIUS aus und holten die beiden Segler an Bord. Im Bordhospital wurden sie zunächst medizinisch erstversorgt – Vater und Sohn waren glücklicherweise unverletzt geblieben.
Nach eigenen Aussagen waren die beiden von Binz aus gestartet. Unterwegs wurden sie von schweren Gewitterschauern überrascht. In einer Böe war ihre Segeljolle gekentert.
Die Seenotretter kennzeichneten die Jolle mit einem Fender. Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung kümmert sich um die Beseitigung des Schifffahrtshindernisses.
In Sassnitz wurden Vater und Sohn von Angehörigen abgeholt.
Neuer Kurs für das Fahrtensegeln: DSV möchte Service für alle Mitglieder öffnen
Der Deutsche Segler-Verband beabsichtigt, seinen bisher kostenpflichtigen Service für alle Fahrtenseglerinnen und -segler im DSV zu öffnen, zu modernisieren und kostenfrei anzubieten. Dies hat das Präsidium auf einer außerordentlichen Präsidiumssitzung am 10. Juli 2023 beschlossen.
DSV-Präsidentin Mona Küppers erläutert die Beweggründe für die Entscheidung: „Die Mehrzahl der Mitglieder in unseren Mitgliedsvereinen sind Fahrtenseglerinnen und -segler; es dürften deutlich über 100.000 sein. Aktuell werden jedoch nur die knapp 15.000 Mitglieder der DSV Kreuzer-Abteilung betreut, und dafür müssen sie momentan zusätzlich zum DSV-Mitgliedsbeitrag von 12 Euro einen Sonderbeitrag von 22 Euro zahlen, den sogenannten KA-Mitgliedsbeitrag.“
Hinzu kommt: Die Zahl der Mitglieder der DSV Kreuzer-Abteilung (DSV KA) sinkt seit einigen Jahren kontinuierlich. Alle Bemühungen der vergangenen Jahre, den Mitgliederschwund zu bremsen und neue Mitglieder zu gewinnen, blieben erfolglos. Einige Services der DSV KA, wie beispielsweise der früher wertvolle „Infopool“, haben sich mittlerweile durch das Internet überholt.
Direkt nach dem Seglertag 2021 hatte das Präsidium begonnen, unter dem Titel „Zukunft des Segelsports gemeinsam gestalten“ eine Strategie für die nächsten Jahre zu entwickeln. Wichtige übergeordnete Ziele und inhaltliche Schwerpunkte wurden definiert und mit den Mitgliedern des Seglerrats, den Landesseglerverbänden, mit Mitgliedsvereinen und den DSV-Mitarbeitenden diskutiert.
„Dazu gehört selbstverständlich auch, die eigenen Leistungen und Services auf den Prüfstand zu stellen, um künftig so viele Seglerinnen und Segler wie möglich an Bord zu holen“, so Mona Küppers. „Wir werden nun einen Antrag auf Löschung der aktuellen Arbeitsordnung der DSV Kreuzer-Abteilung an den Seglerrat stellen, der als zweithöchstes Organ darüber zu entscheiden hat. Auf dem diesjährigen Seglertag werden wir unseren neuen Kurs für alle Fahrtenseglerinnen und -segler mit all seinen Wegpunkten vorstellen.“
Orca-Attacken: Meiden Sie die Gebiete
Seit mehreren Monaten häufen sich die Meldungen von heftigen Attacken durch Orca-Gruppen auf große und kleine Segelyachten vor der Atlantikküste von Frankreich, Spanien, Portugal und Marokko. …
Lessons Learned der BSU zum Tragen von Rettungswesten
Die BSU (Bundesstelle für Seeunfalluntersuchungen) hat einen neuen “Lessons Learned” zum Tragen von Rettungswesten herausgegeben. Grund hierfür sind wiederholte – zum Teil schwere – Seenotfälle mit Todesfolge. Hiermit veröffentlichen wir die aktuelle Ausgabe mit der dringenden Bitte um Beachtung – egal bei welcher Wassersportart und welchen Alters:
PERSON ÜBER BORD
Sehr schwerer Seeunfall: Tod des Bootsführers einer Segelyacht nach Überbordgehen
Was passierte?
Etwa anderthalb Stunden nach Törnbeginn stürzte der Bootsführer einer 13,50 m langen, gewerblich genutzten Segelyacht nach einem misslungenen Segelmanöver über Bord und ertrank. Der Verunfallte war auf das Vorschiff gegangen, da sich dort die Schoten des Vorsegels verfangen hatten. Nach der Klarierung der Leinen richtete er sich in dem Moment auf, als wieder Wind ins Segel kam, die Yacht krängte und Fahrt aufnahm. Der Bootsführer fiel rücklings über die Reling ins Wasser. Er hatte sich nicht mittels Lifeline gesichert und trug keine Rettungsweste. Den Mitsegelnden gelang es nicht, den Verunfallten zurück an Bord zu bringen, obwohl er sich kurz darauf am Heck der Yacht befand. Einer von ihnen begab sich zur Unterstützung selbst ins Wasser, verlor den Kontakt zur Yacht und konnte unterkühlt gerettet werden. Ein Rettungshelikopter barg den Skipper, alle Reanimationsversuche blieben erfolglos.
Warum passierte es?
- Die Gefährdungsbeurteilung des Schiffsbetreibers identifizierte die Gefahr des Überbordgehens und Ertrinkens und nannte das Tragen einer Rettungsweste sowie das Anleinen mit Lifeline als Schutzmaßnahmen. Entsprechende Ausrüstung war an Bord vorhanden. Die in der Gefährdungsbeurteilung vorgesehenen Maßnahmen waren unwirksam, da sie nicht umgesetzt wurden.
- Vor Törnbeginn wurden durch den Bootsführer keine Notrollen festgelegt und keine Person-über-Bord-Übung durchgeführt. Obwohl die Yacht mit einer Bergeschlaufe sowie weiterer Bergungsausrüstung ausgestattet war, wussten die Mitsegelnden aufgrund einer unvollständigen Sicherheitseinweisung nichts von diesem Equipment. Sie handelten spontan und brachten im Verlauf der Notsituation ihre individuellen Fähigkeiten bestmöglich ein.
- Weitere Faktoren trugen zum Unfallgeschehen bei: Mangelhaftes Crew Management, eine niedrige Wassertemperatur (ca. 5 °C), Schwierigkeiten beim Lösen von Rettungsmitteln von der Reling, für die Wetterverhältnisse dürftige Kleidung sowie Müdigkeit und körperliche wie mentale Verfassung des Bootsführers, Überbordgehen durch nicht bestimmungsgemäße Befestigung und Sinken der als Wiedereinstiegsmittel eingesetzten Badeleiter.
Was kann daraus gelernt werden?
- Das Risiko tödlicher Person-über-Bord-Unfälle in der Sportschifffahrt ist auf Segelyachten (gegenüber Motoryachten) erhöht. Die Missachtung sicherer Arbeitsweisen und der guten Seemannschaft kann schwerwiegende Folgen haben. Maßnahmen zur Eigensicherung gegen das Überbordgehen und Ertrinken sollten getroffen werden, um die Eintrittswahrscheinlichkeit und die Auswirkschwere solcher Unfälle zu reduzieren. Dies ist vor allem bei Segelmanövern und dem Gang auf das Vorschiff sowie bei widrigen Wetterbedingungen (Wind, Seegang, kalte Temperaturen) für alle Personen an Bord konsequent zu beachten.
- Eine Rettungsweste kann im Wasser eine Unterkühlung verlangsamen und einen Verunglückten lange genug über der Oberfläche halten, um Zeit für eine wirksame Rettung zu haben, die andere nicht in Gefahr bringt. Darüber hinaus helfen Rettungswesten auch bei der Rettung von Personen aus dem Wasser, indem ihre Bergeschlaufe oder eine Öse (z. B. aus Metall oder Gurtband) einen Anschlagpunkt für Rettungsgeräte bietet.
- Die Anwendung der Prinzipien des Crew Managements (vgl. auch STCW-Code Tabelle A-II/1 zu Bridge Resource Management) sowie die Implementierung einer Sicherheitskultur an Bord von Yachten beugt unsicheren Situationen und misslungenen Manövern vor. So kann das Risiko folgenschwerer Unfälle reduziert werden. Bootsführer und -führerinnen sollten dafür sorgen und auch zulassen, dass Mitsegelnde eigenständig Arbeiten auf dem Vorschiff durchführen (können), sodass er oder sie aus dem Cockpit einen Überblick über die Gesamtsituation behalten kann und im Notfall selber handlungsfähig bleibt.
- Ungünstige Wetterbedingungen und eine Person im Wasser ohne Rettungsweste bedeuten einen ernsten Notfall. Dass sich einer der Mitsegelnden zur Unterstützung des Bootsführers selbst ins Wasser begab, hätte tragische Folgen haben können. Die Eigensicherung der noch an Bord befindlichen Personen sollte gegenüber der Rettung stets Priorität haben, sodass die Sicherheit Hilfeleistender nicht gefährdet wird und sie nicht selbst in eine Notsituation geraten.
- Die einzige Möglichkeit, sich auf einen Notfall vorzubereiten, besteht darin, Übungen zu absolvieren, Notrollen festzulegen und sich mit der Ausrüstung an Bord vertraut zu machen, insbesondere im Rahmen einer umfassenden Sicherheitseinweisung vor Törnbeginn. Das Durchsprechen von Manövern (z. B. Person-über-Bord) in der Theorie kann eine praktische Übung nicht ersetzen. Mitsegelnde sollten in die Lage versetzt werden, mit Notsituationen auch bei einem Ausfall des Bootsführers oder der Bootsführerin eigenständig und effizient umgehen zu können. Die Unfallstatistik zeigt, dass es oft die Bootsführung selbst ist, die über Bord geht und dann von Mitsegelnden gerettet werden muss.
- Über die aktuellen Ausrüstungspflichten hinaus sollte auf Yachten ein erprobtes und praktikables Betriebsverfahren zur Bergung oder Rettung von (hilflosen) Personen aus dem Wasser implementiert werden. Dieses Verfahren sollte allen Personen an Bord bekannt und für sie umsetz- und anwendbar sein. Darüber hinaus sollte immer die Möglichkeit bestehen, mit einem Wiedereinstiegsmittel, das aus dem Wasser bedient werden kann, zurück an Bord zu gelangen.
- Rettungsmittel müssen im Notfall schnell erreichbar und jederzeit einsatzbereit sein. Sie sollten in der Nähe des Steuerstands aufbewahrt und nur falls erforderlich zusätzlich mit schnell und einfach zu lösenden Schnüren oder Gummiexpandern befestigt werden.
Wer kann es umsetzen/beachten?
Skipper und Skipperinnen, Wassersportler und Wassersportlerinnen, Betreiber und Betreiberinnen sowie Eigner und Eignerinnen von Sportbooten, Segelschulen
Quelle: BSU ( https://www.bsu-bund.de/SharedDocs/pdf/DE/Lessons_learned/Lessons_Learned_15.pdf?__blob=publicationFile&v=1)
Erneute Einschränkungen der Befahrung der Schlei bei Lindaunis
Die Eisenbahnbrücke bei Lindaunis an der Schlei bekommt nun ein Provisorium. Dieses soll vom 15.08. – bis 31.08. 2023 installiert werden. Um in dieser Zeit Passierzeiten für die Sportschifffahrt zu gewährleisten stimmen sich DB und WSA mit der Berufsschifffahrt (Schleischifffahrt) ab, um Öffnungszeiten zu ermitteln.
Die jeweiligen, aktuellen Zeiten veröffentlichen wir per Push-Up-Nachrichten für unsere Mitglieder über unsere APP.
Ab dem 01.11. 2023 soll dann die “neue” Brücke installiert werden. Hier wird ein Zeitraum bis zum 01.04. 2024 genannt, indem die Schlei vollständig gesperrt wird. Ob und in welcher Form hier Sonderöffnungszeiten eingeplant werden können, wird im gleichen Verfahren ermittelt und von uns über die Mitglieder-App umgehend und tagesaktuell weitergeleitet.
Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes informiert über die amtlichen Sportbootführerscheine
Bekanntmachung der Fristen im Zusammenhang mit dem Prüfungsbetrieb aufgrund der Corona-Virus-Pandemie / Erlass zum Prüfungsbetrieb während der Corona-Pandemie
Bezug: Erlass WS 25/6262.9/2-3-0 und WS 25/6262.9/2-11-0 vom 11. März 2021
Aktenzeichen: WS 25/6262.9/2-3-0 und WS 25/6262.9/2-11-0
Datum: Bonn, 23. März 2021
Der Erlass vom 11. März 2021 wird aufgehoben.
Für die seit dem 15. März 2021 erfolgte Wiederaufnahme des Prüfungsbetriebs für Befähigungsnachweise zum Führen von Sportbooten, Yachten und Traditionsschiffen wird um Beachtung folgender Hinweise gebeten:
- Grundlage für die Wiederaufnahme und Aufrechterhaltung des Prüfungsbetriebs sind die einschlägigen Coronaschutzregelungen der Länder.Dies kann zur Folge haben, dass der Prüfungsbetrieb nicht im gesamten Bundesgebiet wieder aufgenommen und aufrechterhalten werden kann. Die Verbände müssen allerdings auch in einer solchen Situation einheitlich vorgehen.
Die von den Verbänden aufgestellten Schutzkonzepte sind den jeweils zuständigen Behörden vorzulegen und mit diesen abzustimmen.
Von Auslandsprüfungen ist abzusehen, wenn das Auswärtige Amt für das jeweilige Land oder Gebiet eine Reisewarnung ausgibt.
- Sofern der Prüfungsbetrieb nicht bundesweit, sondern nur in einzelnen Ländern oder Landkreisen möglich ist, ist mit den zuständigen Behörden abzustimmen, wie mit Prüflingen aus einem anderen Land und/oder aus Kreisen mit höheren Infektionsaufkommen umgegangen werden soll.
- Aufgrund der erneuten Einstellung des Prüfungsbetriebs im Dezember 2020 wird die Stichtagsregelung für Wiederholungen von Prüfungen und Ablegungen einzelner Prüfungsteile (VkBl. 2020 Seite 331) wie folgt abgeändert:
- Sportbootführerschein – bis zum 31. März 2022
- Sportküstenschifferschein – bis zum 31. März 2023
- Sportseeschifferschein (theoretischer Teil) – bis zum 31. März 2023
- Sportseeschifferschein (praktischer Teil) – bis zum 31. März 2024
- Sporthochseeschifferschein – bis zum 31. März 2023
Die 4-Jahres-Frist zur Erbringung der Erfahrungsnachweise für die Bescheinigung einer Befähigung als Schiffer auf Traditionsschiffen kann ausnahmsweise um ein Jahr verlängert werden, wenn der Bewerber/die Bewerberin nachweist, dass aufgrund der Corona-Pandemie die reguläre Frist nicht eingehalten werden konnte.
(VkBl. Heft 9 vom 15. Mai 2021 Seite 585)
Sportbootführerschein im Scheckkartenformat
Seit 2018 wird in Deutschland der Sportbootführerschein im ID1-Kartenformat ausgegeben. Das Erscheinungsbild des Sportbootführerscheins ändert sich am 01. Januar 2023 und wird das bisherige Layout ablösen.
Karte ab Januar 2023
Karte bis Dezember 2022
Wesentliche Änderungen gegenüber der bisherigen Führerscheinkarte sind der Verzicht auf das Unterschriftenfeld und die Aufnahme medizinisch bedingter Auflagen in codierter Form unter der Nummer 15. Das ID1-Kartenformat nach ISO Norm 7810 wurde beibehalten. Die Erläuterungen auf der Rückseite des Führerscheins sind an das neue Muster angepasst. Die Karte wird selbstverständlich weiterhin als Internationales Zertifikat (ICC) nach der Resolution Nummer 40 UNECE für die Berechtigung zum Führen von Sport- und Freizeitfahrzeugen (Pleasure Crafts) ausgestellt.
Alle bisher erteilten Sportbootführerscheine bleiben selbstverständlich auch weiterhin gültig.
Weitere Informationen können dem Flyer (PDF, intern) entnommen werden.
Sportbootführerscheinverordnung (SpFV)
Am 09. Mai 2017 wurde die Sportbootführerscheinverordnung (SpFV) (Interner Link) im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 10. Mai 2017 in Kraft. Die Verordnung wurde zum 01. Januar 2023 mit folgenden Inhalten aktualisiert:
- Aktualisierung der Kriterien für die Beurteilung der Tauglichkeit und der entsprechenden Nachweise
Die medizinischen Kriterien zur Beurteilung der Tauglichkeit werden klarer gefasst. Ärzten soll es ermöglicht werden, eine geeignetere und individuellere Beurteilung der Tauglichkeit vorzunehmen. Dementsprechend wurde ein neuer Tauglichkeitsnachweis eingeführt.
Benötigte Dokumente zur Untersuchung der Tauglichkeitskriterien (PDF, extern) und der medizinischen Tauglichkeit (PDF, extern) hat das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) zusammengestellt.Hinweis: Bei Antragstellung auf Zulassung zur Prüfung gemäß § 7 Sportbootführerscheinverordnung dürfen bis zum 31. März 2023 die bisherigen ärztlichen Zeugnisse, die dem Muster der Anlage 2 der Sportbootführerscheinverordnung bis zum 31. Dezember 2022 entsprechen, weiterhin eingereicht werden (vgl. Bekanntmachung VkBl. Heft 24 aus 2022 Seite 854). - Angleichung der Leistungsgrenze für das erlaubnisfreie Führen von Sportbooten mit Elektromotorantrieb
Die Leistungsgrenze zum erlaubnisfreien Führen von Wasserfahrzeugen wird für Sportboote mit Elektroantrieb angepasst. Elektromotoren unterscheiden sich in ihrer Leistungscharakteristik von Verbrennungsmotoren, so dass aus Gründen der Verkehrssicherheit nur noch Wasserfahrzeuge mit Elektromotorantrieb bis 7,5 kW ohne Befähigungsnachweis geführt werden dürfen. - 2. Auflage der Sportbootführerscheinkarte
Wesentliche Änderungen gegenüber der bisherigen Führerscheinkarte sind der Verzicht auf das Unterschriftenfeld und die Aufnahme medizinisch bedingter Auflagen in codierter Form unter der Nummer 15. Das ID1-Kartenformat nach ISO-Norm 7810 wurde beibehalten. Die Erläuterungen auf der Rückseite des Führerscheins sind an das neue Muster angepasst. Die Karte wird selbstverständlich weiterhin als Internationales Zertifikat (ICC) nach der Resolution Nummer 40 UNECE für die Berechtigung zum Führen von Sport- und Freizeitfahrzeugen (Pleasure Crafts) ausgestellt. - Regelungen zu Teilprüfungen
Wollen Bewerber nach Zulassung eine Teilprüfung bei einem anderen Verband und/oder Prüfungsausschuss ablegen, so ist dies ab 01. Januar 2023 ungehindert möglich. - Online-Antragstellung
Im Vorgriff auf die beabsichtigte Digitalisierung der Antragstellung sieht die Verordnung nun vor, dass auch die Anträge zur Zulassung zu Prüfungen, zur Umschreibung von Fahrerlaubnissen und die Erteilung einer Ersatzausfertigung online über das Verwaltungsportal des Bundes erfolgen kann. Eine digitale Antragstellung wird voraussichtlich ab Sommer 2023 möglich sein.
Weitere Kurzinformationen zu den Änderungen der Verordnung können dem Flyer (PDF, intern) entnommen werden.
Bekanntmachung einer vorläufigen Richtlinie zur Durchführung der Sportbootführerscheinverordnung
Die Sportbootführerscheinverordnung vom 03. Mai 2017 (BGBl. I Seite 1016) trat am 10. Mai 2017 in Kraft. Gleichzeitig traten die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I Seite 536, 1102), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 122 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I Seite 1666) geändert worden ist und die Sportbootführerscheinverordnung-See in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003 (BGBl. I Seite 367), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 133 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I Seite 1666) geändert worden ist, außer Kraft.
Die beiden nachfolgend aufgeführten Richtlinien sind vorläufig weiter anzuwenden, soweit sich nicht aus der Sportbootführerscheinverordnung explizit etwas anderes ergibt:
- Die Richtlinien für den Deutschen Motoryachtverband e. V. und den Deutschen Segler-Verband e. V. über die Durchführung der Aufgaben nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 21. Februar 1990 – BW 12/44.30.08-02/22 Va 90 – (VkBl. Seite 156), die zuletzt am 13. März 2012 – WS 25/6263.1/4 – (VkBl. Seite 224) geändert worden sind und
- Die Richtlinien für den Deutschen Motoryachtverband e. V. und den Deutschen Segler-Verband e. V. über die Durchführung der Aufgaben nach der Sportbootführerscheinverordnung-See vom 15. Oktober 2005 (VkBl. Seite 712; Sonderdruck Nummer B 8101), die zuletzt am 13. März 2012 – WS 25/6234.3/2 – SBF – (VkBl. Seite 224) geändert worden sind.
Diese Richtlinie gilt solange, bis sie durch eine andere Richtlinie zur Durchführung der Sportbootführerscheinverordnung abgelöst wird.
Bewertungsschlüssel eines Bewertungsschemas für die theoretische Prüfung für den Sportbootführerschein
Abweichend von Ziffer 3.2.3.1 der Durchführungsrichtlinie Sportbootführerscheinverordnung-See und Ziffer 3.2.3.1 der Durchführungsrichtlinie Sportbootführerscheinverordnung-Binnen gilt folgender Bewertungsschlüssel (Interner Link).
Amtliche Berechtigungsscheine, Befähigungsnachweise und Berechtigungsscheine
Bekanntmachung einer Übersicht über amtliche Berechtigungsscheine (Interner Link) gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 2, 3, 5 und 7 der Sportbootführerscheinverordnung (SpFV)
Bekanntmachung einer Übersicht über amtliche Befähigungsnachweise und Berechtigungsscheine (Interner Link) nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 und 3 und § 4 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 der Sportbootführerscheinverordnung (SpFV)
Übersicht über die internationalen Befähigungsnachweise (Interner Link) für Führer von Sport- und Freizeitfahrzeugen nach Resolution Nummer 40 ECE
Mit der Zulassung zur Prüfung, der Prüfabnahme sowie der Erteilung der nachfolgend genannten Befähigungsnachweise sind die beiden Verbände Deutscher Motoryachtverband e. V. (Externer Link) (DMYV) und Deutscher Segler-Verband e. V. (Externer Link) (DSV) durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) beauftragt worden.
Binnenschifffahrtsstraßen
Der Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen ist ein amtlicher Schein, der zum Führen von Sportbooten mit Antriebsmaschine auf den Binnenschifffahrtsstraßen des Bundes mit Ausnahme des Rheins vorgeschrieben ist, wenn der Antrieb
- mehr als 11,03 kW (15 PS) bei Einsatz eines Verbrennungsmotors und
- 7,5 kW bei Einsatz eines Elektromotors
besitzt. Er gilt für Sportfahrzeuge von weniger als 20 m Länge. Auf den Gewässern der Anlage 8 der Sportbootführerscheinverordnung ist der Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen unter Segel bei Sportbooten, die ausschließlich unter Segel betrieben werden, erforderlich.
Fragen- und Antwortenkatalog (Interner Link) für den amtlichen Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen
(Stand: 01. Juni 2017). Gültig bis zum 31. Juli 2023
Ab dem 01. August 2023 ist der Neue Fragen- und Antwortenkatalog (Interner Link) anzuwenden.
Änderungen (PDF, intern) des Fragen- und Antwortenkataloges für den amtlichen Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen
Bekanntmachung der Verteilung der Fragen (PDF, intern) des Fragen- und Antwortenkataloges für den amtlichen Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen auf die einzelnen Fragebogen
Sportschifferzeugnis – Sportpatent
Für das Führen von Sportfahrzeugen mit einer Länge von 20 m bis 25 m ist auf allen Binnenschifffahrtsstraßen ein Sportschifferzeugnis erforderlich. Um ein Sportschifferzeugnis bzw. Sportpatent zu erhalten, müssen Sie eine theoretische und praktische Prüfung bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt bestehen. Die Prüfungsorte sind die gleichen wie diejenigen für die Berufspatente; auch für die Antragstellung (Interner Link) gelten die gleichen Vorgaben.
Sonderregelungen für Sportfahrzeuge unter Segel
Für Sportfahrzeuge unter Segel, deren Segelfläche mehr als 6 m² beträgt, ist auf den Binnenschifffahrtsstraßen des Bundes im Bereich des Landes Berlin (außer Zeuthener See und Dämeritzsee) eine Fahrerlaubnis (Sportbootführerschein-Binnen unter Segel) erforderlich.
Darüber hinaus gilt diese Fahrerlaubnispflicht auch auf den im Land Brandenburg gelegenen Teilen der
- Unteren Havel-Wasserstraße von der Nordspitze der Pfaueninsel bis km 16,4 sowie auf der
- Havel-Oder-Wasserstraße von km 6,4 bis km 10,2 einschließlich Nieder Neuendorfer See.
Die Führerscheinpflicht für Segelsurfer ist auf den oben genannten Binnenschifffahrtsstraßen des Bundes im Bereich der Länder Berlin und Brandenburg aufgehoben worden. Zum Surfen auf diesen Wasserstraßen ist kein Sportbootführerschein-Binnen mit der Berechtigung “Segelsurfen” mehr erforderlich.
Seeschifffahrtsstraßen / Küstengewässer
Der Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen ist ein amtlicher Schein, der zum Führen von Sportbooten mit Antriebsmaschine von mehr als
- 11,03 kW bei Einsatz eines Verbrennungsmotors und
- 7,5 kW bei Einsatz eines Elektromotors
auf den Seeschifffahrtsstraßen vorgeschrieben ist. Er gilt ohne Längenbegrenzung und ausschließlich für die private Nutzung von Sportbooten.
Fragen- und Antwortenkatalog (Interner Link) für den amtlichen Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen
(Stand: 01. Juni 2017). Gültig bis zum 31. Juli 2023
Ab dem 01. August 2023 ist der Neue Fragen- und Antwortenkatalog (Interner Link) anzuwenden.
Änderungen (PDF, intern) des Fragen- und Antwortenkataloges für den amtlichen Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen
Bekanntmachung der Verteilung der Fragen (PDF, intern) des Fragen- und Antwortenkataloges für den amtlichen Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen auf die einzelnen Fragebogen
Neben den genannten Sportbootführerscheinen existieren – insbesondere für die Binnenschifffahrtsstraßen – noch eine Vielzahl von alten, nationalen Führerscheinen, die nach wie vor in dem erteilen Umfang weitergelten (Interner Link).
Führer von Yachten und Traditionsschiffen können als Nachweis ihrer Befähigung zum Führen dieser Fahrzeuge in den Küstengewässern einen Sportküstenschifferschein, in den küstennahen Seegewässern einen Sportseeschifferschein und in der weltweiten Fahrt einen Sporthochseeschifferschein nach der Verordnung über den Erwerb von Sportsee- und Sporthochseeschifferscheinen und die Besetzung von Traditionsschiffen (Sportseeschifferscheinverordnung – SportSeeSchiffV) (Interner Link) erwerben.
Die Befähigungsnachweise der Sportseeschifferscheinverordnung sind für das private Führen von Sportbooten amtlich empfohlen. Anders als der Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen sind die Befähigungsnachweise der Sportseeschifferscheinverordnung jedoch nicht auf den Freizeit- und Sportbereich beschränkt. Sie sind als amtliche Befähigungsnachweise für die jeweiligen Fahrtgebiete verpflichtend vorgeschrieben, wenn Sportboote gewerbsmäßig eingesetzt werden (und damit eigentlich als Fahrzeuge, die der Schiffssicherheitsverordnung (SchSV) (Interner Link) unterfallen). Dies gilt insbesondere für die Sportbootausbildung und Berufs-Skipper für Törns. Diese Befähigungsnachweise können für Yachten mit Antriebsmaschine oder für Yachten mit Antriebsmaschine und unter Segel erworben werden.
Der Sportküstenschifferschein (SKS) wurde durch Artikel 2 der 7. Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I Seite 4016) zum 01. Oktober 1999 eingeführt. Er ist für die Küstengewässer aller Meere bis zu 12 Seemeilen Abstand von der Festlandküste bestimmt und kann von Personen erworben werden, die einen Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen und die weiteren Anforderungen des § 6 Absatz 1 Sportseeschifferscheinverordnung erfüllen.
Fragen- und Antwortenkatalog (Interner Link) für den amtlichen Sportküstenschifferschein
Stand: 01. Juli 2006 / Gültig ab 01. Januar 2007
Navigationsaufgaben (PDF, intern) zum Erwerb des amtlichen Sportküstenschifferscheins
Der Sportseeschifferschein (SSS) kann von Personen erworben werden, die neben eines Sportbootführerscheins mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen einen weitergehenden Befähigungsnachweis haben und die weiteren Anforderungen des § 6 Absatz 2 Sportseeschifferscheinverordnung erfüllen. Der Schein gilt auf den küstennahen Seegewässern (Gewässern aller Meere bis zu 30 Seemeilen Abstand von der Festlandküste sowie für die gesamte Ost- und Nordsee, den Ärmelkanal, den Bristolkanal, die Irische und Schottische See, das Mittelmeer und das Schwarze Meer).
Der Sporthochseeschifferschein (SHS) kann schließlich von Inhabern des Sportseeschifferscheins mit entsprechenden Seemeilennachweis gemäß § 6 Absatz 3 Sportseeschifferscheinverordnung erworben werden. Der Schein gilt in der weltweiten Fahrt und kann für Yachten mit Antriebsmaschine oder für Yachten mit Antriebsmaschine und unter Segel erworben werden.
Stand: 01. Juni 2023
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